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Opferorientierung im Justizvollzug

Welche Rechte haben Tatopfer gegenüber dem Justizvollzug?


Betroffene und Angehörige von Straftaten haben oft viele Fragen und benötigen Hilfe. Die zuständigen Staatsanwaltschaften und Gerichte sowie die örtlichen Opferhilfeeinrichtungen stehen Ihnen als Ansprechpartner für Fragen zur Verfügung. Hier erhalten Betroffene und Angehörige von Straftaten Informationen zum weiteren Verfahrensablauf, über mögliche Entschädigungsleistungen sowie weitere Unterstützungsmöglichkeiten.

Über eine Opferhilfeeinrichtung können Opfer von Straftaten auch auf schriftlichen Antrag erfahren, ob einem Strafgefangenen oder Sicherungsverwahrten ein Aufenthalt außerhalb der Justizvollzugsanstalt oder eine Unterbringung im offenen Vollzug genehmigt wird oder wurde.

Falls Sie weitergehende Informationen zu Opferhilfeeinrichtungen benötigen, nutzen Sie bitte folgende Links:

www.opferschutz-niedersachsen.de

www.opferhilfe.niedersachsen.de

www.odabs.org


Nachfolgend möchten wir Sie über die Regelungen, die im niedersächsischen Justizvollzug gelten, informieren.

Als Opfer einer Straftat kann Ihnen auf schriftlichen Antrag mitgeteilt werden, ob sich der Täter in Haft befindet, oder seine Entlassung bevorsteht. Wenn Sie eigene zivilrechtliche Ansprüche durchsetzen möchten, kann Ihnen zudem auf schriftlichen Antrag mitgeteilt werden, über welche Vermögensverhältnisse ein Strafgefangener oder Sicherungsverwahrter verfügt oder wo er plant, nach der Inhaftierung zu wohnen.

Sie müssen davon ausgehen, dass der Strafgefangene oder Sicherungsverwahrte von Ihrer Anfrage Kenntnis erlangt. Falls Sie Fragen dazu haben, werden Sie von den Opferhilfeeinrichtungen beraten.

Falls Sie Fragen die JVA betreffend haben, wenden Sie sich bitte an Herrn Schnelle.


Haftungsausschluss

Der Text ist keine rechtliche Beratung. Dieser Text soll Sie nur informieren. Er stellt die Rechtslage des § 192 Abs. 3 und 4 NJVollzG stark vereinfacht dar und ist daher rechtlich nicht bindend. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass jede Anfrage im Einzelfall zu prüfen ist; dies beinhaltet auch eine Berücksichtigung der Interessen des Strafgefangenen oder Sicherungsverwahrten. Es kann daher nicht zugesagt werden, dass Sie die gewünschten Informationen erhalten. Zur Vereinfachung wurde nur die männliche Form verwendet.

Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
Herr Rüdiger Schnelle

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